Immobilien-Versteigerungen.de

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Bekanntmachungsteil

Die Versteigerung beginnt mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung der erschienenen Beteiligten.

Vertreter, die für Beteiligte auftreten, müssen sich legitimieren. Das Vorhandensein einer öffentlich-beglaubigten Bietungsvollmacht wird im Protokoll vermerkt .

Unter anderem wird der Wertfestsetzungsbeschluss verkürzt wiederholt, die Höhe des Verkehrswertes des Objektes wurde bereits in der Veröffentlichung des Termins bekannt gemacht.

Danach werden die angemeldeten Forderungen von Gläubigern verlesen und Gläubiger erhalten eine letzte Chance, ihre Forderungen anzumelden. Wird diese letzte Chance für die Befriedigung eines Anspruchs an der vorgesehenen Rangstelle nicht wahrgenommen, wird der Anspruch rangmäßig allen anderen Ansprüchen nachgesetzt. Nach den Anmeldungen werden die abgegebenen Erklärungen von Mietern und Pächtern genannt sowie Besonderheiten wie bestehende Baulasten erwähnt. Schließlich werden das geringste Gebot und die sonstigen Versteigerungsbedingungen unter Bezeichnung der bestehenbleibenden Rechte festgestellt und die Feststellung verlesen.

Beteiligte erhalten die Gelegenheit, Einwände zu erheben und neue Anmeldungen vorzunehmen sowie Anträge zu stellen. Ergeben sich hiernach Änderungen für das vorbereitete geringste Gebot, so ist dieses neu aufzustellen und auch neu zu verlesen. Der Termin wird dann mit dem neuen Versteigerungsbedingungen weitergeführt. Nach Feststellung des geringsten Gebotes und der Versteigerungsbedingungen wird darauf hingewiesen, dass der Erwerber grunderwerbssteuerpflichtig ist. Hat der Ersteher aber die Rechte aus dem Meistgebot abgetreten, ist der Abtretungsempfänger grunderwerbssteuerpflichtig. Mit der Aufforderung zur Abgabe von Geboten sind weitere Anmeldungen und Anträge zu abweichenden Versteigerungsbedingungen ausgeschlossen, worauf das Gericht hinzuweisen hat. Der Rechtspfleger hat darauf zu achten, dass alles für die Beteiligten und Inte-ressenten Wichtige angesprochen werden muss. Dies gilt besonders auch für die Berechtigten aus Belastungen in Abteilung II des Grundbuches, deren Rechte erlöschen.