Fakt 1: Die Käufer
Wird Grundbesitz an mehrere Erwerber verkauft oder versteigert, so muß deutlich sein, in welchem Beteiligungsverhältnis die Käufer erwerben. Hier können familienrechtliche und steuerrechtliche Interessen (Eigenheimzulage) auseinanderlaufen.
Tip: Treffen Sie eine überlegte Entscheidung, wer erwirbt und in welchem Verhältnis - und werfen Sie diese Entscheidung im Versteigerungstermin oder Notartermin nicht spontan um.
Als Beteiligungsverhältnisse kommen in Betracht die Miteigentümergemeinschaft oder eine Form der Gesamthand. Gesamthand liegt beispielsweise vor, wenn die Erwerber Eheleute sind, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben und wenn sie zum Gesamtgut erwerben. Ist auf der Erwerberseite ein ausländischer Staatsangehöriger beteiligt, so ist zu klären, welches Güterrecht für ihn maßgebend ist. Der Güterstand kann Auswirkungen auf das Beteiligungsverhältnis haben, zu dem die Erwerber in das Grundbuch einzutragen sind.
Ausländische Erwerber sind aber gemäß Artikel 15 Absatz 2 EGBGB berechtigt, für ihr in der Bundesrepublik Deutschland gelegenes bewegliches Vermögen einen Güterstand nach deutschem Recht zu vereinbaren. So ist z. B. der gesetzliche Güterstand des italienischen Güterrechtes die eheliche Gütergemeinschaft. Unterliegen die Erwerber italienischem Güterrecht, so erwerben sie grundsätzlich zum Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft.
