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Haftung bei Wohnungs- und Teileigentum

Wird Wohnungs- oder Teileigentum veräußert, so ist zu beachten, dass der Erwerber einer Eigen-tumswohnung auch dann für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander haftet, die in der anteilmäßigen Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten wurzeln, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre handelt, sofern nur der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch den die Nachforderungen begründet werden, erst nach Eigentumserwerb gefasst worden ist (BGH NJW 1989, 1087).

Ansonsten haftet der werdende Wohnungseigentümer allerdings nicht für Verbindlichkeiten, die noch vor seinem Eigentumserwerb begründet wurden und fällig geworden sind. Allerdings wird die durch Teilungserklärung getroffene Bestimmung, wonach auch der Erwerber einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers haftet, grundsätzlich als wirksam angesehen.