Gebote - Begriffe
Es gibt eine Vielzahl von Gebotsbezeichnungen im Zwangsversteigerungsverfahren, die nicht direkt verständlich sind:
- das geringste Gebot ist zusammen mit dem Meistgebot und dem Bargebot das wichtigste Gebot.
Das geringste Gebot bezeichnet den mindestens zu erzielenden Versteigerungserlös und gehört zu den Versteigerungsbedingungen. Es kann nicht unterboten werden. Wird es unterboten, handelt es sich um ein unzulässiges und daher zurückzuweisendes Gebot.
- das geringste Bargebot ist der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebots und umfasst die Kosten des Verfahrens sowie verschiedene andere Kosten, die im Gesetz genannt sind (§ 10 Nr. 1 bis 3 ZVG und § 12 Nr. 1 und 2 ZVG)
- das Mindestgebot stellt die untere Grenze des tatsächlichen Versteigerungserlöses dar. Es orientiert sich an einer fünf/Zehntel, beziehungsweise einer sieben/Zehntel Grenze des Grundstückswertes. Liegt das Mindestgebot unter fünf Zehnteln des Grundstückswertes, so ist der Zuschlag von Amts wegen zu versagen. Liegt das Mindestgebot unter sieben Zehnteln des Grundstückswertes, so kann ein dadurch - auch nur teilweise Benachteiligter - im ersten Termin Versagung des Zuschlags beantragen. Im darauf folgenden Termin kann das Grundstück auch zu einem unter diesen Grenzen liegenden Gebot zugeschlagen werden.
- das Meistgebot bezeichnet das höchste Gebot, auf das der Zuschlag erteilt wird. Es besteht aus dem baren Meistgebot und den vom Erwerber zu über-nehmenden Belastungen, sofern nicht der betreibende Gläubiger erstrangig ist.
- das bare Meistgebot besteht aus dem geringsten Bargebot und dem dieses übersteigende Gebot des Meistbietenden.
- das Mehrgebot ist der das geringste Bargebot übersteigende Teil des Bargebots.
- das Bargebot bezeichnet den Teil des Gebotes, der im Verteilungstermin bar zu zahlen ist. Es setzt sich zusammen aus dem geringsten Bargebot und dem Mehrgebot unter Nichtanrechnung der bestehen bleibenden Belastungen.
- ein Übergebot liegt dann vor, wenn ein späteres Gebot das vorhergehende übersteigt.
- ein Untergebot ist ein unter dem vorherigen Gebot liegendes Gebot, es ist nicht wirksam.
- das fiktive Meistgebot spielt für die Versagung des Zuschlages mit gleich-zeitigem Antrag auf Anordnung eines neuen Versteigerungstermins eine Rolle.
- Einzelgebote, Gruppengebote und Gesamtgebote gibt es bei der gleichzeitigen Versteigerung mehrerer Grundstücke, wobei das Einzelgebot auf eines der Grundstücke beschränkt wird, dass Gruppengebot auf eine Gruppe von mehreren Grundstücken und das Gesamtgebot auf alle im gleichen Verfahren versteigerten Grundstücke.
- ein gemeinschaftliches Gebot ist ein Gebot, bei dem eine so genannte Bietergemeinschaft ein Gebot abgibt und dabei entweder jeder seinen Gebotsanteil einzeln angibt oder die zwischen den Mitgliedern der Bietergemeinschaft bestehende Rechtsgemeinschaft, etwa als Erbengemeinschaft oder Gesell-schaft des bürgerlichen Rechtes genau bezeichnet wird. Die Vereinbarung gemeinschaftlicher Gebote bedarf keiner notariellen Form.
