Nach der Zwangsversteigerung
Räumung des ersteigerten Objektes
Viele nutzten die Zwangsversteigerung, um günstig ein Eigenheim zu erwerben. Oftmals ist die sofortige Inbesitznahme nach erteiltem Zuschlag jedoch nicht möglich, da die Immobilie noch bewohnt ist.
Bewohnt der frühere Eigentümer die Immobilie dient der Zuschlagbeschluss gleichzeitig als Räumungstitel. D.h. der Erwerber kann nunmehr den Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen.
Anders hingegen ist die Rechtslage, wenn die Immobilie vermietet ist. Der Ersteher hat zwar ein zusätzliches Kündigungsrecht von Miet- und Pachtverträgen; dieses ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft.
Das Kündigungsrecht kann zum erst möglichen Termin nach Erwerb ausgeübt werden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ist das Kündigungsrecht eingeschränkt oder gar ausgeschlossen. Das Sonderkündigungsrecht kann z.B. eingeschränkt bzw. ausgeschlossen sein, wenn der Mieter Mietvorauszahlungen oder Baukostenzuschüsse geleistet hat und diese im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet und bekannt gegeben wurden.
Daneben sind bei Wohnraummietverhältnissen, die besonderen mieterschützenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beachten. Anders als bei Pacht- oder Gewerberaummietverhältnissen ist bei Kündigung eines Wohn-raummietverhältnisses ein berechtigtes Interesse des Erstehers erforderlich. Dies muss er im Rahmen der Kündigung darlegen und ggf. auch nachweisen können. Ein solches berechtigtes Interesse kann z.B. dann vorliegen, wenn der Ersteher die Immobilie selbst nutzen möchte.
