Sanierungsbedingter Anspruch des Mieters auf Schallschutz
Grundsätzlich kann der Mieter, der eine Altbauwohnung anmietet, keinen Lärmschutz entsprechend den heutigen Normen verlangen. Ein solcher Anspruch entsteht jedoch dann, wenn vom Vermieter Umbauarbeiten vorgenommen werden, die anschließende Lärmbeeinträchtigungen zur Folge haben. Lässt ein Eigentümer das bislang ungenutzte Dachgeschoss zu einer Wohnung ausbauen, ohne dass offensichtlich vorhandene Veränderungen im Fußboden (Aufbau) beseitigt werden, kann für den bereits im Geschoss darunter wohnenden Mieter eine erhöhte Lärmbelästigung entstehen. In diesem Fall ist auf den heutigen Maßstab für Lärmschutz abzustellen, so dass der Vermie-ter verpflichtet ist, Schutzmaßnahmen zu treffen, die den heutigen DIN-Normen im normalen Bereich entsprechen. Dieser Anspruch besteht jedoch nur für denjenigen Mieter, der vor dem Zeitpunkt der Umbauarbeiten bereits Mieter war, nicht jedoch für denjenigen, der erst nach den Umbauarbeiten eingezogen ist. Dieser muss gegebenenfalls auch einen unzureichenden Lärmschutzzustand hinnehmen. Er hat nämlich nur Anspruch auf Überlassung der Räume in dem nach der Sanierung bestehenden Umstand.
NJW2/2005, BGH Beschluss vom 30.09.2004 - V ZB 16/04
