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Abdingbarkeit des Rechts der Untervermietung

Nach dem OLG Düsseldorf darf die Untervermietung einer Mietsache nicht zu einem Zweck gebraucht werden, der den Interessen des Vermieters entgegensteht. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass eine Untervermietung bereits dann ausgeschlossen ist, wenn dem Vermieter ein Nachteil entsteht, darf die Wohnung nur untervermietet werden, wenn diese Bedingung beachtet wird. Eine derartige Regelung steht § 307 I BGB nicht entgegen. So ist beispielsweise die Untervermietung an jemanden unzulässig, wenn derjenige ebenfalls Mieter in demselben Haus ist und es für ihn lediglich kostengünstiger wäre eine Wohnung als Untermieter anstatt als direkter Mieter anzumieten. Im Ergebnis würde also der alte Mieter, mittlerweile neuer Untermieter einer anderen Wohnung, sein bestehendes Mietverhältnis mit dem Vermieter kündigen, so dass diesem ein erheblicher Mietzinsausfall entstehen würde. Ein Vermieter muss einen solchen Verlust eines eigenen Mieters jedoch nicht hinnehmen.

NJW 7/2005, 294 OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2005 - 10 U 144/04