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Keine Vermieterhaftung für Schadenverursachung durch Mitmieter


Laut OLG Köln liegt kein Mangel der Mietsache vor, wenn der entstandene Schaden nicht auf einen Umstand zurückzuführen ist, der vom Vermieter zu vertreten ist. Für das Verschulden eines anderen Mieters hat er gem. § 278 BGB nicht einzustehen. Die Möglichkeit der Mietminderung nach § 536 BGB bleibt davon unberührt, da es hierbei nicht auf ein Verschulden ankommt. Tritt z.B. in den gewerblich angemieteten Räumen eines Mieters ein Wasserschaden auf, der dadurch verursacht wurde, dass ein anderer Mieter sein Aquarium falsch angeschlossen hat und das Wasser dadurch durch die Versorgungsschächte in die andere Wohnung gelaufen ist, trifft den Vermieter kein Verschulden. Die Kontrolle, ob technische Geräte der Mieter richtig angeschlossen sind, zählt nicht zu den Pflichten des Vermieters.

NJW 2/2005, 54 OLG Köln, Urteil vom 23.03.2004 - 22 U 139/03